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Antrag auf Befreiung von der Biotonne

Einwilligung

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Gemäß § 99 Absatz 1 Abgabenordnung dürfen Bedienstete der Behörde das Grundstück zur Überprüfung des Sachverhalts betreten. Der Zutritt muss im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährt werden (sogenannte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Absatz 1 Abgabenordnung). Sollte der Zutritt verweigert werden, kann dies als fehlende Mitwirkung ausgelegt werden. In diesem Fall wird nach Aktenlage entschieden ob dem Antrag auf Befreiung stattgegeben wird.

Eigentümer/-in

Natürliche Person:
Nach dem BGB ist eine natürliche Person jeder Mensch, unabhängig von dem Geschlecht, dem Herkunftsort und ob sie voll- oder minderjährig ist. Als natürliche Person ist jeder Mensch Träger von Rechten und Pflichten, § 1 BGB.

Juristische Person:
Sie wird oft auch als Firma, Behörde, Anstalt oder Verein bezeichnet. Man versteht darunter eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit gesetzlich anerkannter Rechtsfähigkeit.

Personengesellschaft:
Eine Personengesellschaft ist keine juristische Person, kann aber trotzdem Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie entsteht, wenn sich mindestens zwei Rechtsträger (natürliche und/oder juristische Personen sowie Personengesellschaften) zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes sich zusammenschließen.

Juristische Person / Personengesellschaft

Kontaktperson / Vertretungsberechtigte Person

Natürliche Person

Abweichende Grundstücksadresse

Personenstand

Grundstücksnutzung

Landwirtschaftlicher Betrieb

Gewerbliche Nutzung

Flächen

Zum Beispiel Zufahrten, Terrassen, befestigte Wege etc.

Befreiungsgründe bei Grundstücken, die zu Wohnzwecken genutzt werden (einschließlich gemischt genutzter Grundstücke)

Befreiungsgründe bei gewerblich genutzten Grundstücken (einschließlich gemischt genutzter Grundstücke)

Sonstige Befreiungsgründe

Richtigkeit der Angaben

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