Gemäß § 99 Absatz 1 Abgabenordnung dürfen Bedienstete der Behörde das Grundstück zur Überprüfung des Sachverhalts betreten. Der Zutritt muss im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährt werden (sogenannte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Absatz 1 Abgabenordnung). Sollte der Zutritt verweigert werden, kann dies als fehlende Mitwirkung ausgelegt werden. In diesem Fall wird nach Aktenlage entschieden ob dem Antrag auf Befreiung stattgegeben wird.
Zum Beispiel Zufahrten, Terrassen, befestigte Wege etc.